I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Wir (ALC Metalltechnik GmbH) kontrahieren ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle von widersprüchlichen Bestimmungen gilt nachfolgende Hierarchie in absteigender Form: Auftragsbestätigung -> Allgemeine Geschäftsbedingungen – > allenfalls vereinbarte Ö-NORMEN.
II. KOSTENVORANSCHLÄGE
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich und entgeltlich erteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet uns nicht zur Annahme eines Auftrags auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen, sondern stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Anbots dar. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen, insbesondere technischen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. LEISTUNGSUMFANG
Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die zur Vertretung befugten Organe unserer Firma. Dies gilt auch für mündliche und/oder schriftliche Zusagen unserer Mitarbeiter, insbesondere während der Auftragsausführung, die nur gültig sind, wenn sie von der ALC Metalltechnik GmbH schriftlich bestätigt werden.
IV. PREISE UND ZAHLUNG
Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise exkl. Umsatzsteuer. Wir sind berechtigt, die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise im Ausmaß der Änderung des Baukostenindex zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und der Fertigstellung des Gewerks (Schlussrechnungslegung) anzupassen. Mangels besonderer Vereinbarung sind unsere Rechnungen nach Rechnungslegung netto fällig. Für die Einhaltung der Zahlungs- und/oder Skontofrist ist das rechtzeitige Einlangen des Geldbetrages (Gutschrift auf unserem Bankkonto) ausschlaggebend. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 11,5% p.a. zu verrechnen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittene Gegenansprüche des Auftraggebers sind unzulässig. Über unser Verlangen hat der Besteller Teilzahlungen im Ausmaß der von uns erbrachten (Teil)Leistungen zu leisten, die wie oben fällig werden.
V. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
Unsere Verpflichtung zur Ausführung der Leistung beginnt, sobald der Besteller die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der Besteller hat für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
VI. LEISTUNGSZEIT
In der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferungs- und Leistungsfristen sind unverbindlich. Aus der Nichteinhaltung einer zugesagten Liefer- und Leistungsfristen kann der Besteller keine wie immer gearteten Rechtsfolgen, insbesondere Schadenersatzansprüche, ableiten. Wurde eine verbindliche Leistungszeit zugesagt, gilt folgendes: Wird der Beginn der Leistungsausführung oder der Ausführung selbst durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferungs- oder Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Wird durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Liefer-/Leistungsverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Teillieferungen bzw. – leistungen sind grundsätzlich zulässig. Durch Verzögerungen auflaufende Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen, wenn die die Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.
VII. GEFAHRENÜBERGANG UND ERFÜLLUNG DER LEISTUNG/LIEFERUNG
Die Gefahr geht mit Fertigstellung unseres Gewerks auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen/-leistungen erfolgen.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. Zinsen und etwaiger Mahnspesen in unserem Eigentum. Das Eigentum geht erst über, wenn auch alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks einschließlich Nebenkosten beglichen sind.
IX. ÜBERNAHME
Eine formelle Übernahme unseres Gewerks findet nur statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Unser Gewerk gilt grundsätzlich mit Fertigstellung und Übermittlung der Schlussrechnung als übernommen. Im Falle der Vereinbarung einer formellen Übergabe gilt: Der Besteller hat uns vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen. Sollte der Besteller der Übergabe fernbleiben, so gilt die Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin als erbracht und ordnungsgemäß abgenommen und übernommen.
X. GEWÄHRLEISTUNG
Für Mängel der Lieferung gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die nachfolgenden Bestimmungen: Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Unternehmensgeschäften gilt folgendes: Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen beträgt sechs Monate ab Gefahrenübergang laut Punkt VII. Unabhängig davon sind Mängel bei sonstiger Präklusion vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Feststellung, schriftlich zu rügen. Diese Fristen gelten in Abweichung des § 1489 ABGB für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowohl bei Sach- als auch Rechtsmängeln. Wir sind nicht verpflichtet, uns übergebene Pläne, Unterlagen oder sonstige Materialen, die uns vom Besteller übergeben wurden, oder Anweisungen des Bestellers auf ihre technische Richtigkeit und Machbarkeit zu überprüfen und den Besteller im Falle der Untauglichkeit zu warnen. Die Warnpflicht laut § 1168a ABGB wird ausgeschlossen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Lieferung nicht die Bedienungen oder die im Geschäftsverkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften in Folge eines vor dem Gefahrenübergang laut Punkt VII. liegenden Umstandes aufweist. Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Lieferung, die fehlerhafte Montage und/oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, die natürliche Abnützung, die fehlerhafte oder falsche Behandlung oder Bedienung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, für ungeeignete Betriebsmittel (fremde Verschleiß- oder Ersatzteile), für chemische oder elektrische Einflüsse. Für Teile oder Produkte, die nicht durch uns hergestellt werden, wird keinerlei Haftung übernommen. In diesem Fall werden die uns gegen den jeweiligen Hersteller zustehenden Gewährleistungsgrund/ oder Schadenersatzansprüche an den Besteller abgetreten. Im Falle eines Mangels sind die betroffenen Teile binnen angemessener Frist, welche mindestens vier Monate beträgt, nach unserem Ermessen entweder kostenlos auszutauschen oder auszubessern. Kann der Mangel trotz Austausches/Verbesserung nicht behoben werden, ist uns nochmalig die Möglichkeit zur Behebung/zum Austausch binnen angemessener Frist, mindestens jedoch vier Monate, einzuräumen. Das Recht zur Preisminderung steht Bestellern nur zu, wenn Mängel nicht binnen angemessener Frist durch Austausch oder Verbesserung behoben werden können. Wandlung des Vertrages kann ein Besteller nur dann begehren, wenn aufgrund von Mängeln das erbrachte Werk zur Gänze unbrauchbar ist. Die Ausbesserung und/oder Ersatzlieferung durch uns stellt kein Anerkenntnis dar. Wir behalten uns vor, das ausgetauschte oder verbesserte Werk eingehend auf den Grund der Fehlfunktion zu überprüfen. Stellt sich heraus, dass die Fehlfunktion nicht auf einen Mangel zurückzuführen ist, sind die für die Behebung angefallenen Kosten inkl. Versandkosten und Montagekosten vom Besteller zu bezahlen. Solange nicht der gesamte Werklohn inkl. Zinsen bezahlt ist, können wir auch berechtigte Verbesserungs- und/oder Austauscharbeiten bis zur gänzlichen Bezahlung verweigern. Scheitert die Verbesserung und/oder der Austausch aus Gründen, die dem Besteller zuzuordnen sind, insbesondere auf Grund der mangelnden Bereitschaft, die Verbesserung/den Austausch zuzulassen, entfallen sämtliche Gewährleisten- und Schadenersatzansprüche des Bestellers. Ebenso entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, wenn der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftlich zu erteilende Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Werkgegenstand vornimmt. Die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für ausgetauschte und/oder verbesserte Teile richten sich nach den selben Bestimmungen. Im Falle zu Recht bestehender Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche ist der Besteller nur berechtigt, denjenigen Teil des Kaufpreises, welcher auf den Mangel und/oder den fehlenden Teil der Lieferung/Leistung entfällt, bis zur gänzlichen Behebung des Mangels oder Lieferung des Restes zurückzubehalten. Eine darüberhinausgehende Zurückbehaltung des gesamten, noch offenen Kaufpreises ist jedenfalls ausgeschlossen. Als Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche gilt unserer eingetragener Firmensitz, dies auch dann, wenn der Erfüllungsort des ursprünglichen Auftrages davon abweicht.
XI.
Kann der Auftragnehmer das bestellte Gewerk aus Gründen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen nicht fertig stellen oder verzögert sich die Fertigstellung des Gewerks aus Gründen, die aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen um mehr als 25% im Vergleich zum ursprünglichen Bauzeitplan, sind wir berechtigt, sofort die Schlussrechnung zu legen, welche gemäß Punkt IV fällig wird, ohne dass wir uns das durch die Nichtausführung des Gewerks Ersparte oder durch eine anderweitige Verwendung erzielte oder erzielbare Einkommen anrechnen lassen müssen.
XII. HAFTRÜCKLASS
Ein Haftrücklass gilt nur vereinbart, wenn dies in der Auftragsbestätigung explizit angeführt ist. Wenn im Falle der Vereinbarung eines Haftrücklasses nicht näheres festgelegt wurde, gilt ein 2%iger Haftrücklass für die Frist von 6 Monaten als vereinbart.
XIII. VERTRAGSRÜCKTRITT
Tritt der Besteller aus Gründen, die nicht durch uns veranlasst wurden, vom Vertrag zurück, haben wir das Recht entweder auf Erfüllung zu bestehen oder einen dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegender Betrag von 25 % der Nettoauftragssumme zu fordern. Darüberhinaus gehende Schadenersatzansprüche sind durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
XIV. SCHADENERSATZ
Unsere Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, Umsatzeinbußen oder jeden anderen indirekten Folgeschaden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das gleiche gilt für verschuldensunabhängige Ansprüche. Bei Personenschäden entfällt die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit.
XV. GERICHTSTAND/ANZUWENDENDES RECHT
Mit Ausnahme von Verbrauchergeschäften wird für sämtliche etwaige Auseinandersetzungen aus unseren Verträgen und/oder im Zusammenhang mit der Anfechtung, Aufhebung oder Nichtigerklärung dieser Verträge die Zuständigkeit des für unseren Firmensitz jeweils sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
Version – ALC Metalltechnik GmbH